Aktuelle Rechtsprechung


Volltextveröffentlichungen: Europäischer Gerichtshof



Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in dem das vorlegende Gericht über einen Antrag auf Familienzusammenführung eines subsidiär Schutzberechtigten zu entscheiden hat, nach Art. 267 AEUV zuständig, Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung auszulegen, wenn diese Vorschrift durch das nationale Recht für auf einen solchen Fall unmittelbar und unbedingt anwendbar erklärt worden ist.

2. Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in dem ein Antrag auf Familienzusammenführung von einer subsidiär schutzberechtigten Zusammenführenden für einen Minderjährigen gestellt wurde, dessen Tante sie ist und dessen Vormund sie zu sein behauptet und der als Flüchtling ohne familiäre Anbindung in einem Drittstaat lebt, dem entgegensteht, dass dieser Antrag allein deshalb abgelehnt wird, weil die Zusammenführende nicht die amtlichen Unterlagen zum Nachweis des Versterbens der biologischen Eltern des Minderjährigen vorgelegt und daher nicht die Tatsächlichkeit ihrer familiären Bindungen zu ihm belegt hat, und die Erklärung, die die Zusammenführende zum Nachweis ihres Unvermögens, diese Unterlagen beizubringen, vorgetragen hat, von den zuständigen Behörden allein aufgrund der allgemeinen zur Verfügung stehenden Informationen über die Lage im Herkunftsland für nicht plausibel befunden wurde, ohne die konkrete Situation der Zusammenführenden und des Minderjährigen sowie die besonderen Schwierigkeiten, mit denen sie ihrem Vortrag zufolge vor und nach der Flucht aus ihrem Herkunftsland konfrontiert waren, zu berücksichtigen.
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